Erstellt:03.04.2000
Letzte Bearbeitung: 18.06.2002
 
  Satzung des NABU- Eidermündung  zum Portal  
  § 1 Name und Sitz 1.    Die Gruppe führt den Namen NABU- Eidermündung.

2.    Sie ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes. Sie anerkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Schleswig- Holstein. Ihre eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

3.    Die NABU- Gruppe hat ihren Sitz in Tönning.


§ 2 Zweck und Aufgabe
1.    Zweck des Naturschutzbundes Deutschland, NABU- Eidermündung (im Folgenden NABU- Gruppe genannt) sind der Schutz und Pflege von Umwelt und Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie der Förderung naturverbundener Landschaftspflege und der Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch,

a)    das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche und standorttypische Tier- und Pflanzenwelt,
b)    Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c)    Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d)    Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e)    das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und den Lebensraum der Bevölkerung bedeutsam sind,
f)     Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben,
g)    Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in der Bevölkerung, insbesondere unter der Jugend und im Bildungsbereich.

2.    Die NABU- Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.    Die NABU- Gruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel der NABU- Gruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NABU-Gruppe.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.    Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1.    Die NABU- Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. in ihrem Bereich.

2.    Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e.V. entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der NABU- Gruppe oder einer übergeordneten Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem NABU. Der Austritt muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der NABU- Gruppe oder einem anderen Organ des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.

4.    Ein Mitglied kann aus dem NABU ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des NABU verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben des NABU-Landesverbandes.

    5.    Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben des Bundes- und des Landesverbandes des NABU.


§ 4 Organe
Organe der NABU-Gruppe sind,

        1. die Mitgliederversammlung,
        2. der Vorstand.

  § 5 Mitgliederversammlung 1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU- Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt, und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern ebenfalls mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der NABU-Gruppe erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der von der NABU- Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der/ dem Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren.

4.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für,

-    die Wahl des Vorstandes,
-    die Bestätigung des Jugendsprechers oder der Jugendsprecherin,
-    die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
-    die Behandlung von Anträgen,
-    Satzungsänderungen
-    die Auflösung der NABU- Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.
 
    § 6 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht mindestens und maximal aus 3 Mitgliedern:

-    eine 1. Vorsitzende oder einem 1. Vorsitzenden,
-    eine 2. Vorsitzende oder einem 2. Vorsitzendem,
-    eine Kassenführerin oder einem Kassenführer,

Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der NABU- Gruppe berechtigt.

2.    Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4.    Besteht in dem von der NABU- Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der "Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland NAJU", so ist der von der Jugend gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.    Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege befasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht, und die Beschlussfassung protokolliert wird.
 

§ 7 Auflösung des NABU- Gruppe       1.    Über die Auflösung der NABU- Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.    Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.

3.    Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

4.    Bei der Auflösung der NABU-Gruppe oder beim Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der NABU-Gruppe an den NABU- Schleswig- Holstein
 

§ 8 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung des NABU- Eidermündung vom 10.11.2004 vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes in Kraft.  
 
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