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Erstellt:03.04.2000
Letzte Bearbeitung: 18.06.2002
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Satzung des NABU-
Eidermündung |
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§ 1 Name und Sitz |
1. Die Gruppe führt den Namen
NABU- Eidermündung.
2. Sie ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes
Deutschland e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des
Bundesverbandes. Sie anerkennt die Satzungen des Bundesverbandes und
des Landesverbandes Schleswig- Holstein. Ihre eigene Satzung darf nicht
im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.
3. Die NABU- Gruppe hat ihren Sitz in Tönning. |
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§ 2 Zweck und Aufgabe
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1. Zweck des Naturschutzbundes
Deutschland, NABU- Eidermündung (im Folgenden NABU- Gruppe
genannt) sind der Schutz und Pflege von Umwelt und Natur unter
besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie der
Förderung naturverbundener Landschaftspflege und der
Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch,
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von
Lebensgrundlagen für eine artenreiche und standorttypische Tier-
und Pflanzenwelt,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für
gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des
Natur- und Umweltschutzes,
d) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der
Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den
Schutz der Natur und den Lebensraum der Bevölkerung bedeutsam sind,
f) Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung
gemäß den genannten Aufgaben,
g) Förderung des Natur- und
Umweltschutzgedankens in der Bevölkerung, insbesondere unter der
Jugend und im Bildungsbereich.
2. Die NABU- Gruppe verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Die NABU- Gruppe ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der NABU- Gruppe dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NABU-Gruppe.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
6. Auslagen können in nachgewiesener Höhe
erstattet werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
und Beiträge
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1. Die NABU- Gruppe betreut und
vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. in
ihrem Bereich.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur
Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e.V.
entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des
Bundesverbandes der Vorstand der NABU- Gruppe oder einer
übergeordneten Gliederung des Verbandes. Die Form der
Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss aus dem NABU. Der Austritt muss spätestens am 1.
Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand der NABU- Gruppe oder einem anderen Organ
des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem NABU ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
NABU verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den
Vorgaben des NABU-Landesverbandes.
5. Die Beiträge richten sich
nach den Vorgaben des Bundes- und des Landesverbandes des NABU. |
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§ 4 Organe
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Organe der NABU-Gruppe sind,
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand. |
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§ 5 Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ der NABU- Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt,
und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der
Tagesordnung in ortsüblicher Weise einzuberufen. Zeit und Ort
bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf
Satzungsänderungen sind den Mitgliedern ebenfalls mindestens 2
Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der
NABU-Gruppe erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der
von der NABU- Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel
von der/ dem Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse sind zu
protokollieren.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Bestätigung des Jugendsprechers oder der
Jugendsprecherin,
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die
Entlastung des Vorstandes,
- die Behandlung von Anträgen,
- Satzungsänderungen
- die Auflösung der NABU- Gruppe, vorbehaltlich
der Zustimmung des Landesvorstandes.
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§ 6 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht mindestens
und maximal aus 3 Mitgliedern:
- eine 1. Vorsitzende oder einem 1. Vorsitzenden,
- eine 2. Vorsitzende oder einem 2. Vorsitzendem,
- eine Kassenführerin oder einem
Kassenführer,
Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der
NABU- Gruppe berechtigt.
2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung
entsprechend.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Besteht in dem von der NABU- Gruppe betreuten
Gebiet eine Gruppe der "Naturschutzjugend im Naturschutzbund
Deutschland NAJU", so ist der von der Jugend gewählte Sprecher
nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls
Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse können auch auf schriftlichem
oder telefonischem Wege befasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied
dieser Verfahrensweise widerspricht, und die Beschlussfassung
protokolliert wird.
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§ 7 Auflösung
des NABU- Gruppe |
1. Über die Auflösung der
NABU- Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der
Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich
über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der
beschlossenen Auflösung zustimmt.
3. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland
e.V. NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht
berührt.
4. Bei der Auflösung der NABU-Gruppe oder beim
Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen der NABU-Gruppe an den NABU- Schleswig- Holstein |
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§ 8
Geschäftsjahr |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 9 Inkrafttreten |
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der
Jahreshauptversammlung des NABU- Eidermündung vom 10.11.2004
vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes in Kraft. |
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